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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1537/17

Datum:
25.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1537/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0125.18B1537.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3112/17
Schlagworte:
Duldung Verteilungsverfahren zwingende Gründe
Normen:
§ 15a AufenthG
Leitsätze:

1. Über das Vorliegen zwingender Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG hat die Ausländerbehörde nur im Rahmen von § 15a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden, nicht aber auch mit Wirkung für das Verteilungsverfahren.

2. Zum Vorrang des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG für die Erteilung einer Duldung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Erteilung einer Duldung gerichtet ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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