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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1520/18

Datum:
19.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1520/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1119.18B1520.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 385/18
Schlagworte:
eigenständiges Aufenthaltsrecht Elternnachzug zu Deutschen sonstige Familienangehörige
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 28 Abs. 4; AufenthG § 31
Leitsätze:

Ein ausländischer Elternteil eines deutschen Kindes kann im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG erwerben.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 935/18 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Verfahren 18 B 1520/18 auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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