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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1083/17

Datum:
20.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1083/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.18B1083.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 3011/16
Schlagworte:
Fortbestandsfiktion Erlöschen Aufenthaltstitel Rücknahme Vorläufiger Rechtsschutz
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 51 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2
Leitsätze:

1. Zu den Fragen des Erlöschens der Fortbestandsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG und des vorläufigen Rechtsschutzes nach Rücknahme des (als fort-bestehend geltenden) Titels und Ablehnung seiner Verlängerung/Neuerteilung.

2. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG betreffen Fälle, in denen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG regelt dagegen die Vollziehbarkeit der aufgrund eines Verwaltungsakts entstehenden Ausreisepflicht.

3. Wird ein Ausländer durch die Versagung eines Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig, so ist dagegen grundsätzlich der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, unabhängig davon, ob eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 VwGO bereits erloschen ist.

4. Im Falle der durch mehrere Verwaltungsakte je selbständig begründeten Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich gegen jede der vollziehbarkeitsbegründenden Maßnahmen statthaft.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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