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Auf die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2017 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, den §§ 115 und 117, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. Q. aus E. beigeordnet. Der Klage kann mit Blick auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ‑ im Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte ‑ verneinte Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV (Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Begutachtung) im Falle des erstmaligen Auffälligwerdens eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht abgesprochen werden. Dabei nimmt der Berichterstatter insbesondere darauf Bedacht, dass die genannte Rechtsfrage in vermutlich absehbarer Zeit einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt wird, nachdem gegen das einschlägige Urteil des Bay. VGH vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑, DAR 2017, 417 = Blutalkohol 54 (2017), 268 = VRS 131 (2017), 249 = juris, Revision eingelegt worden ist (BVerwG 3 C 13.17); dieser Revisionsentscheidung soll nicht vorgegriffen werden.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).