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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2027/16

Datum:
28.06.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2027/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0628.16A2027.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3399/15
Normen:
BJagdG § 6a Abs. 2
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 BJagdG ist weder im Hinblick darauf zu beanstanden, dass sie den Zeitpunkt hinausschiebt, zu dem eine jagdrechtliche Befriedung ausgesprochen werden kann, indem sie den Beginn der Befriedung an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags bzw. an das Ende des laufenden Jagdjahres anknüpft, noch begegnet diese Bestimmung mit Blick auf das ihr zugrunde liegende Verhältnis von Regel und Ausnahme Bedenken.

Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. Daher spricht umso mehr für einen früheren Beginn der Befriedung, je geringer das Gewicht der Interessen der Jagdgenossenschaft ist oder je gewichtiger das Interesse des Grundstückseigen-tümers ist.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten tragen die Beigeladenen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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