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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 138/16

Datum:
28.06.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 138/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0628.16A138.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 8252/14
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung O.          , Flur 28, Flurstück 32 mit Wirkung vom 1. April 2019 zu einem befriedeten Bezirk zu erklären.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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