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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 219/18

Datum:
09.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 219/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.15E219.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 198/18
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg Zivilrechtsweg Grundstücksverkauf Gemeindliches Eigentum
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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