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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 122/18

Datum:
26.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 122/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0226.15E122.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 I 32/17
Schlagworte:
Kostenfestsetzung Beigeladener Gegenstandswert Wirtschaftliches Interesse Beschränkung
Normen:
VwGO § 162 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1
Leitsätze:

Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - not-falls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird.

Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 
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