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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 100/18

Datum:
08.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 100/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0308.15E100.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 8/17
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg Abgabenangelegenheit Steuerakten Steuerverfahren Steuerschuldner
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; AO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze:

Für ein auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW gestütztes Auskunftsbegehren ist ausnahmsweise der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn der Steuerschuldner selbst vom Finanzamt Informationen aus einem ihn betreffenden laufenden Steuerverfahren begehrt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

 
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