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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 974/18

Datum:
06.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 974/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0706.15B974.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2014/18
Schlagworte:
Versammlung Lautsprecherwagen Gefahrenprognose
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er ergreifen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5730/18 gegen die Auflage Ziffer 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2018 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller anlässlich der für den 7. Juli 2018 angemeldeten Versammlung „Nein zum neuen Polizeigesetz in NRW! Kein Angriff auf unsere Freiheit und Grundrechte!“ höchstens sechs Lautsprecherwagen einsetzen darf.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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