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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 643/18

Datum:
14.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15.Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 643/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.15B643.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 880/18
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Beschwerde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 2634/18 - gegen die Auflage Nr. 3 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 11. Mai 2018 wird auch insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller das Rufen der Parole „Nie wieder Israel“ untersagt worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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