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Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Beschwerde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 2634/18 - gegen die Auflage Nr. 3 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 11. Mai 2018 wird auch insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller das Rufen der Parole „Nie wieder Israel“ untersagt worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 2634/18 - gegen die Auflage Nr. 3 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 11. Mai 2018 auch insoweit wiederherzustellen, als dem Antragsteller das Rufen der Parole „Nie wieder Israel“ untersagt worden ist,
4hat Erfolg.
5Sie geht nicht über den erstinstanzlichen Eilantrag hinaus, weil der Antragsteller sich mit ihr - wie er klargestellt hat - nach wie vor gegen die mit der streitbefangenen Auflage Nr. 3 unter anderem ausgesprochene Untersagung der Parole „Nie wieder Israel“ wendet. Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde auch begründet. Die in der Beschwerdebegründung vom Antragsteller dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, weil die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Die streitgegenständliche Auflage Nr. 3 stellt sich im Hinblick auf die erwähnte Untersagung bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar.
6Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
7Eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde beim Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007- 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20, mit weiteren Nachweisen.
9Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen - wie dem Rufen bestimmter Parolen - begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. § 15 Abs. 1 VersG dient zwar dem Schutz schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet werden. Allerdings bedarf § 15 Abs. 1 VersG aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird.
10Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 21 und 26, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19 und 22 f.
11Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit.
12Vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 29.
13Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind demgegenüber nur verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 30, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23.
15Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann danach beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein Anlass für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. Art. 8 Abs. 1 GG schützt zwar Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden.
16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 31, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23.
17Nach Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeformten Grundsätze kann die streitgegenständliche Auflage Nr. 3 bei summarischer Prüfung nicht auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden.
18Die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit scheidet aus, weil der Antragsgegner kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit benennt, das durch das Rufen eine Parole wie „Nie wieder Israel“ gefährdet sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Parole gegen den insoweit in Betracht kommenden Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB verstößt.
19§ 130 Abs. 1 StGB setzt einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.
20Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 29, mit weiteren Nachweisen.
21Im Einzelnen ist im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Aufstacheln zum Hass ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen.
22Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 30, mit weiteren Nachweisen.
23Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.
24Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 31, mit weiteren Nachweisen.
25Dabei ist zu beachten, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Bei der Subsumtion unter eine strafrechtliche Norm ist vor jeder rechtlichen Wertung daher zunächst der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Bei der Deutung von Äußerungen sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext auch die äußeren Begleitumstände zu beachten. Mehrdeutige Aussagen können nur dann unter einen Straftatbestand subsumiert werden, wenn strafrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fernliegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können.
26Vgl. zu alledem etwa BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, juris Rn. 30 ff., vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, juris Rn. 8 ff., und vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris Rn. 34 ff.
27Dies zugrunde gelegt, erfüllt die Parole „Nie wieder Israel“ für sich genommen nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Sie überschreitet mit Blick auf die beschriebene Wirkung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG die Schwelle zur Strafbarkeit nicht. Sie fordert nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsteile auf und greift auch nicht deren Menschenwürde an. Im Rahmen des vom Antragsteller gewählten Versammlungsmottos „Der 70. Jahrestag der israelischen Staatsgründung ist kein Grund zu feiern: Wir fordern endlich einen gerechten Frieden im Nahen Osten!“ kann eine derartige Äußerung auch als - nicht strafbare, von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG gedeckte - überspitzte und polemische Kritik an der Politik des Staates Israel verstanden werden.
28Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in Rede stehende Wendung „Nie wieder Israel“ - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch als Negieren des Existenzrechts des Staates Israel interpretiert werden kann, das der Deutsche Bundestag erst jüngst in einer Resolution mit großer Mehrheit nochmals bekräftigt hat (vgl. dazu die Bundestagsdrucksache 19/1823 „70 Jahre Gründung des Staates Israel - In historischer Verantwortung unsere zukunftsgerichtete Freundschaft festigen“). Der Senat verkennt ebenfalls nicht, dass - worauf auch der Antragsgegner in seiner angegriffenen Verfügung hingewiesen hat - Antisemitismus ein gesellschaftliches Problem darstellt, das mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln zu bekämpfen ist. Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass die Auflage Nr. 3 an den rechtlichen Vorgaben von § 15 Abs. 1 VersG, Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu messen ist und sie dieser Rechtsprüfung aus den genannten Gründen bei summarischer Betrachtung nicht standhält.
29Im Weiteren lässt sich bei Anwendung der obigen Maßgaben auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung erkennen. Der Antragsgegner hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür angeführt, dass der Antragsteller die Parole „Nie wieder Israel“ oder eine vergleichbare Äußerung im Zuge der von ihm angemeldeten Versammlung mit einem paramilitärischen oder einem sonst die Bevölkerung einschüchternden aggressiven, gewalttätigen Auftreten verknüpfen wird. Der Einsatz von schwarz-weiß-roten Fahnen, auf den der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung verweist, reicht für eine derartige Annahme nicht aus. Dasselbe gilt für das seitens des Antragsgegners erwartete Auftreten stadtbekannter Rechtsextremisten als solchem.
30Sollte die Versammlung - wie es der Antragsgegner ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung nicht ausschließen kann - einen unfriedlichen Verlauf nehmen oder es bei ihrer Durchführung anderweitig zu Rechtsverstößen - etwa zum Zeigen der sofort vollziehbar verbotenen Parole „… ein Volk, das seit 2000 Jahren verfolgt wird, muss doch etwas falsch gemacht haben - kommen, könnte der Antragsgegner immer noch auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersG einschreiten und die Versammlung äußerstenfalls sogar auflösen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).