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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 616/18

Datum:
16.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 616/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0716.15B616.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 1733/17
Schlagworte:
Beitragsverzicht Anlagenbegriff Bauprogramm Erneuerung Nutzungszeit Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Ein Beitragsverzicht ist nur in engen Grenzen zulässig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. Ein solcher Verzicht auf die Beitragserhebung ist zulässig, weil die Abgabenschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann.

Der straßenbaubeitragsrechtliche weite Anlagenbegriff orientiert sich spezifisch am Bauprogramm. Allerdings unterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubei-tragsrecht immanenten Vorteilsgedanken.

Die §§ 127 ff. BauGB finden nur dann (vorrangig) Anwendung, wenn die Maßnahme der erstmaligen endgültigen Herstellung zuzurechnen ist. Handelt es sich dagegen um einen Ausbau, der der erstmaligen endgültigen Herstellung nachfolgt, bestimmt sich die Abrechnung nach § 8 KAG NRW.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 9. Februar 2017 gegen die Vorausleistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 28.258,- € festgesetzt.

 
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