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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 337/18

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 337/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0323.15B337.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 5853/17
Schlagworte:
Bürgerbegehren Kassatorisch Fristbindung Ratsbeschluss Erledigung
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 3 Sätze 2 und 1
Leitsätze:

Die Fristbindung des § 26 Abs. 3 GO NRW erfasst sog. kassatorische Bürgerbegehren. Diese unterscheiden sich von nicht fristgebundenen initiierenden Bürgerbegehren dadurch, dass sie notwendigerweise die Beseitigung eines Ratsbeschlusses erfordern, der eine positive sachliche Regelung, also eine über die bloße Ablehnung eines Antrags hinausgehende Regelung enthält.

Für den die Fristbindung auslösenden kassatorischen Charakter eines Bürgerbegehrens kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob in ihm Elemente enthalten sind, die bislang nicht Gegenstand von Ratsbeschlüssen waren. Maßgebend ist nach dem Sinn und Zweck der Fristgebundenheit kassatorischer Bürgerbegehren allein, ob das Bürgerbegehren bei verständiger Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will.

Die Rechtsfolge der Erledigung eines Ratsbeschlusses ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Gemeinde einen alten Ratsbeschluss - etwa aufgrund zwischenzeitlicher wesentlich neuer Entwicklungen - durch ein neues, wenngleich möglicherweise inhaltlich gleiches Regelungsprogramm ersetzt hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

 
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