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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 19/18

Datum:
26.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 19/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0226.15B19.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 5127/17
Schlagworte:
Fraktionsausschluss Gemeinderat
Normen:
VwGO § 123
Leitsätze:

Vor einem Fraktionsausschluss ist das betroffene Fraktionsmitglied anzuhören. Ferner müssen zu der Sitzung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, alle Fraktionsmitglieder unter Benennung des Tagesordnungspunktes eingeladen werden.

Ein unter der Voraussetzung grundsätzlicher Übereinstimmung der Beteiligten und mit dem Ziel ihrer persönlichen Zusammenarbeit auf längere Dauer eingegangenes Rechtsverhältnis kann aus wichtigem Grund beendet werden. Die mit der Bildung einer Fraktion verfolgten politischen Zwecke lassen sich nur solange erreichen, wie die Mitglieder der Fraktion zumindest in den Grundsatzfragen einig und in Randfragen zu Kompromissen bereit sind.

Nicht jeder Dissens stellt einen die Ausschließung eines Fraktionsmitglieds rechtfertigenden Grund dar, sondern nur solche Umstände, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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