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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1405/18

Datum:
21.09.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1405/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.15B1405.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1724/18
Schlagworte:
Öffentliche Ordnung Aufzugsstrecke
Normen:
VersG § 15 Abs 1; VersG § 15 Abs. 3
Leitsätze:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Ordnung aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Dass die Aufzugsstrecke durch einen Stadt-teil führt, den die Versammlungsteilnehmer (hier: 60 bis 80 Neonazis) für sich reklamieren, begründet für sich gesehen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung.

Kommt es während der Versammlung zu versammlungsbezogenen Rechtsverstößen, kann die Polizei gegen diese auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersG einschreiten und die Versammlung äußerstenfalls auflösen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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