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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1021/18

Datum:
09.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1021/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0809.15B1021.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1060/18
Schlagworte:
Einschreibung Studienvorbereitender Deutschkurs Feststellungsprüfung
Normen:
HG NRW § 48 Abs. 10 Satz 1; HG NRW § 49 Abs. 5
Leitsätze:

§ 48 Abs. 10 Satz 1 HG NRW erfasst zwei voneinander zu trennende, tatbestandlich nicht miteinander zu kombinierende Möglichkeiten einer vorläufigen Einschreibung. Zum einen lässt er eine Einschreibung von Studienbewerbern zu, die mit dem Ziel eines Nachweises nach § 49 Abs. 10 HG NRW einen vorbereitenden Sprachkurs besuchen wollen. Zum anderen nimmt er Studienbewerber in den Blick, die eine Einschreibung vor dem Hintergrund der Vorbereitung auf eine Feststellungsprüfung (im Sinne von § 49 Abs. 5 Sätze 1 und 2 HG NRW) begehren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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