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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 990/17

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 990/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0323.15A990.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 3745/14
Schlagworte:
Kostenersatz Grundstücksanschlussleitung Sanierungsbedarf Sonderinteresse
Normen:
KAG NRW § 10
Leitsätze:

Der Kostenersatzanspruch des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW setzt - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der von der Gemeinde durchgeführten Maßnahme voraus.

In wessen Interesse die Durchführung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW liegt, beantwortet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung. Diese Aufgabenverteilung im Kanalbenutzungsverhältnis ergibt sich zum einen aus den Regelungen der Abwassersatzung, zum anderen aus den auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis entsprechend anwendbaren Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.942,06 € festgesetzt.

 
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