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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 943/17

Datum:
19.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 943/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0319.15A943.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2217/14
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsinteresse Kurzfristig erledigter Grundrechtseingriff Eilrechtsschutz Auflagen
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; GG Art 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Kann eine zunächst verbotene Versammlung aufgrund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs unter Auflagen durchgeführt werden, besteht in einem späteren Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Verbotsverfügung ein Feststellungsinteresse, wenn die Auflagen den Versammlungszweck gefährdet, sie insbesondere die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung wesentlich erschwert haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 37 ff.).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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