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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 907/17

Datum:
06.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 907/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1106.15A907.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 267/16
Schlagworte:
Anschluss- und Benutzungszwang Niederschlagswasserüberlassungspflicht Freistellung Baugenehmigung Versickerungspflicht Erledigung
Normen:
LWG NRW a. F. § 53 Abs. 1c) Satz 1, Abs. 3 a)
Leitsätze:

Die Auflage zum Betrieb einer Regenwasserversickerungseinrichtung, die einer Baugenehmigung beigefügt ist, kann sich mit der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Regenwasserkanals erledigen. Eines Widerrufs bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn über die spätere Anschlusspflicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung Klarheit bestand.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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