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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 329/17

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 329/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.15A329.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 119/16
Schlagworte:
Grundstücksanschlussleitung Sanierungsbedürftigkeit Axialverschiebung Kosten Aufwand
Normen:
KAG NRW § 10
Leitsätze:

Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200,59 € festgesetzt.

 
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