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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3070/15

Datum:
20.09.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3070/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0920.15A3070.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5143/14
Schlagworte:
Auskunftsanspruch Disziplinarverfahren Verwertungsverbot
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BBG § 111 Abs. 3; BDG § 16
Leitsätze:

Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ist § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG. Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist in diesem Fall nicht gegeben.

Das Verwertungsverbot und die Vernichtungspflicht des § 16 BDG bestehen in erster Linie im Innenverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Für die Frage, ob der Dienstherr gegenüber Dritten auf deren Auskunftsersuchen Informationen über ein Disziplinarverfahren auch noch nach Ablauf der Fristen des § 16 BDG offenlegen darf, folgt aus § 16 BDG unmittelbar nichts.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ersten beiden unter Nr. 1 des Klageantrags gestellten Fragen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

„Welche Dauer hatten die Aufklärungsbemühungen? Wie viele Personen wurden im Rahmen dieses Verfahrens befragt? Wie viele Seiten umfasst die Ermittlungsakte im Disziplinarverfahren?“

„Wurde ermittelt, ob der Mitarbeiter „Lothar Lingen“ mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist?“

„Welche Ergebnisse haben die Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Frage ergeben, ob der betreffende Mitarbeiter die Aktenvernichtungen in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksprache mit anderen Mitarbeitern, insbesondere ohne Information seines direkten Vorgesetzten durchgeführt hat?“

„Inwieweit wurde zur Aufklärung des Fehlverhaltens auch außerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz ermittelt? Wurden beispielsweise außenstehende Zeugen vernommen?“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Die Vertraulichkeit der Personalakte dient sowohl öffentlichen Interessen als auch den datenschutzrechtlichen Interessen des betroffenen Beamten.

 

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, juris Rn. 38.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, juris Rn. 38.

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