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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 271/16

Datum:
27.09.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 271/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0927.15A271.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1115/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2015 geändert. Soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.596,09 Euro festgesetzt.

 
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