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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 265/17

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 265/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0302.15A265.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 3757/15
Schlagworte:
Gemeinderat Sitzung Öffentlichkeit Ausschluss Liegenschaftssache Grundstücksangelegenheit
Normen:
GO NRW § 48 Abs. 2
Leitsätze:

§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW setzt voraus, dass aus anderen Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art von Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten ist.

Nach der Wertung des § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW zur Verschwiegenheits-pflicht ist der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, zulässig, wobei ihrer Natur nach geheim insbesondere Angelegenheiten sind, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Dies trifft bei abstrakt-genereller Betrachtung auf Liegenschaftssachen jedenfalls dann zu, wenn der Begriff auf Verträge über Grundstücke beschränkt wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils ¼.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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