Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2147/13

Datum:
05.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2147/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0705.15A2147.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 74/13
Schlagworte:
Unterlage Vorgang Entstehen einer Unterlage
Normen:
BArchG § 11 Abs. 6; § 1 Nr. 5 und Nr. 9 BArchG
Leitsätze:

1. Eine Unterlage im Sinne der § 11 Abs. 6 und § 1 Nr. 9 BArchG ist das einzelne, in einer Akte enthaltene Dokument bzw. Schriftstück.

2. Ein Vorgang im Sinne des § 1 Nr. 5 BArchG ist im Geschäftsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Teileinheit der Gesamtakte, nicht die Gesamtakte als Ganzes.

3. Eine Verkürzung der Frist des § 11 Abs. 6 BArchG ist nicht im Ermessensweg möglich (wie BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 -, zur Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 8 BArchG a.F.).

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2013 wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Nutzung der Unterlagen betreffend Alois Brunner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich solcher Unterlagen neu zu bescheiden, die bis zum 4. Juli 1988 zur Akte des Bundesamtes für Verfassungsschutz genommen worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet ist.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank