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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 132/18

Datum:
06.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 132/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1106.15A132.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1524/17
Schlagworte:
Verdienstausfall Mandatsausübung
Normen:
GO NRW § 45 Abs. 1; GO NRW § 44 Abs. 2
Leitsätze:

1. Arbeitszeit im Sinne des § 45 Abs. 1 GO NRW ist die Zeit, während der der Man-datsträger unter normalen Umständen seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre, wenn er nicht sein Mandat ausgeübt hätte. Dies muss der Mandatsträger plausibel darlegen.

2. Bei der Feststellung der Arbeitszeit sind allein die individuellen Verhältnisse des Mandatsträgers ausschlaggebend. Das Gesetz bietet keinen Anknüpfungspunkt da-für, auf etwaige Üblichkeiten der jeweiligen Berufsgruppe abzustellen.

3. Die Mandatsausübung ist während der Arbeitszeit nur erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 1 GO NRW, wenn die Arbeit nicht – etwa aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen – nachgeholt werden kann. Die Verpflichtung zur Nacharbeit besteht nicht grenzenlos; die Nachholung der Arbeit muss dem Mandatsträger vielmehr zumutbar sein.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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