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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1475/18

Datum:
20.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1475/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.14B1475.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 L 896/18
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt muss selbst prüfen, wann die Rechtsbehelfsfrist abläuft, wenn ihm die Akte vorgelegt wird, um zu entscheiden, ob ein Widerspruch eingelegt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Akten nicht mehr in Papierform vorgelegt, sondern elektronisch geführt und durch den Rechtsanwalt zu dem im Fristkalender eingetragenen Zeitpunkt zur Bearbeitung aufgerufen werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.723,51 € festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

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