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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 222/17

Datum:
04.09.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 222/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0904.14A222.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 2062/16
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a
Leitsätze:

Es ist satzungsrechtlich zulässig, zum steuerpflichtigen Hundehalter denjenigen zu bestimmen, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Wird ein Hund in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt gehalten, kann der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand nur denjenigen Haushaltsmitgliedern zugerechnet werden, die auch selbst diesen Haushalt betreiben.

Ein rechtlich relevantes Mitbestimmungsrecht in einer Haushaltsgemeinschaft Volljähriger kommt denjenigen zu, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen, so dass es auch ihr Haushalt ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 5.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2016 wird, soweit mit ihm die Kläger zur Hundesteuer herangezogen werden, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens  beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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