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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 62/17

Datum:
21.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 D 62/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0221.13D62.17.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 2 K 2309/14 (VG Düsseldorf) in Höhe von 400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 8. August 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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