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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 369/17

Datum:
22.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 369/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1022.12A369.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2629/16
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ihr Vorbringen zu § 5a Satz 1 BAföG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, die Klägerin habe einen Fachrichtungswechsel vorgenommen, indem sie

- nach der Aufgabe ihres neun Monate lang betriebenen Masterstudiums „Internationale Beziehungen“ an der Wirtschaftsakademie in C.        - ein Masterstudium an der S.    -Universität in C1.      in dem Fach „Ethics - Economics, Law and Politics“ zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommen habe.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
 

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