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Die Berufung der Klägerin wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ihr Vorbringen zu § 5a Satz 1 BAföG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, die Klägerin habe einen Fachrichtungswechsel vorgenommen, indem sie
- nach der Aufgabe ihres neun Monate lang betriebenen Masterstudiums „Internationale Beziehungen“ an der Wirtschaftsakademie in C. - ein Masterstudium an der S. -Universität in C1. in dem Fach „Ethics - Economics, Law and Politics“ zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommen habe.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.