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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1736/16

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1736/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0302.12A1736.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2162/14
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 wird auch insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Vorausleistungen in Höhe des Elterngeldes aufgehoben wurde und Leistungen zurückgefordert wurden.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass auch das Elterngeld nicht angerechnet wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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