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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1599/18

Datum:
05.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1599/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1005.12A1599.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3792/17
 
Tenor:

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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