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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1380/16

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1380/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1204.12A1380.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5748/14
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 7.793,75 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft X.        erbrachten Leistungen zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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