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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 D 96/17.AK

Datum:
12.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 D 96/17.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1112.11D96.17AK.00
 
Normen:
AEG §§ 18,18a; VwVfG §§ 72a, 73; BImSchG §§ 41, 42, 50, 16. BImSchV §§ 1, 2, AVV Baulärm Nr. 3.1.1
Leitsätze:

1. Im Hinblick auf die Auslegung der Planunterlagen nach § 73 VwVfG kommt es im eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht zur Wahrung der Verfahrensrechte der Öffentlichkeit auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form ausgelegten Unterlagen an. Eine parallele Einstellung auf einer Internetseite ist unverbindlich.

2. Aus dem Umstand, dass der Eigentümer bezogen auf sein Grundstück keine Ansprüche auf Lärmschutz hat, folgt kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu Lasten der im Übrigen betroffenen Nachbarschaft.

3. Ein drittbetroffener Grundstückseigentümer hat kein subjektives Recht darauf, die im Rahmen einer Planfeststellung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend vorzunehmenden aktiven Schallschutzmaßnahmen (hier: Errichtung einer drei Meter hohen Lärmschutzwand auf einem Nachbargrundstück) allein aus ästhetischen Gründen zu verhindern.

4. Liegt die Vorbelastung durch Verkehrslärm bereits oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, löst jede Regelung, die während der Bauzeit eine weitere Erhöhung des Summenpegels der Gesamtbelastung durch Baulärm erlaubt, für die Dauer der bauzeitlichen Lärmbeeinträchtigungen einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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