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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 D 7/17.AK

Datum:
13.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 D 7/17.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1113.11D7.17AK.00
 
Leitsätze:

Im Fall einer Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungser-klärungen der Hauptbeteiligten können dem Beigeladenen Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht auferlegt werden.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 45.000,- Euro festgesetzt.

 
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