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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1129/18

Datum:
05.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 1129/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1005.11B1129.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 1440/18
Leitsätze:

Zum Prüfungsmaßstab für die Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO bei einem drohenden Substanzverlust (Rodung des Hambacher Forstes für den Braunkohletagebau).

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Juli 2018 - 14 L 1440/18 - wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 3037/18 VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2018 betreffend die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau I1    für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2020 wird insoweit wiederhergestellt, als dieser Hauptbetriebsplan in seinem südöstlichen bzw. südlichen Geltungsbereich Abgrabungen und die Anlegung einer ersten Sohle unter Inanspruchnahme der bewaldeten Flächen des I.         Forsts zulässt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zur Hälfte und der Antragsgegner sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen trägt der Antragsteller jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 
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