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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 3113/17

Datum:
15.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 3113/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0515.11A3113.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1993/15
Schlagworte:
Ausgleichungsanspruch, Bestandsschutz, Einmündung, Ermessen, Gemeindestraße, Gesamtschuldner, Gesamtschuldnerverhältnis, Grundstück, Kreuzung, Landesstraße, Ortsdurchfahrt, Schuldnerauswahl, Sondernutzung, Sondernutzungsgebühr, Stichstraße, Tatbestandswirkung, Verwaltungspraktikabilität, von alters her, wesentliche Änderung, Widmung, Willkürverbot, Zufahrt, Zuwegung
Normen:
StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 6; StrWG NRW § 20
Leitsätze:

1. Ein Grundstück, dessen Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt teilweise (hier: in einer Tiefe von ca. 4 Metern) über ein nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmetes Grundstück eines Dritten verläuft, ist jedenfalls mittelbar an die Landesstraße angeschlossen. Auch die mittelbare Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt ist eine gebührenpflichtige Sondernutzung.

2. Wird eine bislang im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzte bestehende Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt (sog. Zufahrt von alters her) wesentlich geändert, verliert sie ab diesem Zeitpunkt einen gegebenenfalls bestehenden Bestandsschutz und ihre weitere Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.

3. Zur Frage der wesentlichen Änderung einer bestehenden Zufahrt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW.

4. Zum behördlichen Ermessen bei der Schuldnerauswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Gesamtschuldnern

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.798,- Euro festgesetzt.

 
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