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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 286/15

Datum:
16.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 286/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0416.11A286.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3358/12
Schlagworte:
Aufwendungen, Ausbau, Autobahn, Entschädigung, Erstattung, Lärmschutz, passive Schallschutzmaßnahmen, Planfeststellungsbeschluss, Rechtsschutzbedürfnis, Schutzmaßnahmen
Normen:
BImSchG §41; BImSchG § 42; EEG NRW § 18
Leitsätze:

1. Ist in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss einem Betroffenen dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschut-zes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen worden, fehlt für eine Ver-pflichtungsklage mit einem entsprechenden Ziel das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Für eine weitergehende „Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen“ ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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