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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2563/16

Datum:
19.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2563/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0319.11A2563.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 1768/15
Leitsätze:

Zum Begriff des Wohnsitzes in § 4 Abs. 1 BVFG, wenn mehrere Wohnsitze im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB vorliegen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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