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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2511/16

Datum:
03.09.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2511/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0903.11A2511.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1904/15
Schlagworte:
Anbauverbot, Anbauverbotszone, Autobahn, bauliche Anlage, Baugenehmigung, Bauordnungsrecht, Bauwerk, Befreiung, Bundesautobahn, Bundesfernstraße, Einheit, einheitlich, Erdboden, Erdgleiche, Feuerwehr-zufahrt, Gebäude, Genehmigung, Hochbau, Parkplatz, Stellplatz, Wohngebäude, Zufahrt, Zustimmung
Normen:
FStrG § 9; BauO NRW § 4, 5, 51
Leitsätze:

1. Der Begriff des „Hochbaus“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG ist spezifisch fernstraßenrechtlich auszulegen.

2. Ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehendes Bauvorhaben kann fernstraßenrechtlich je nachdem, welche bauliche Anlage im Blickpunkt steht, unterschiedlich bewertet werden, mag das Gesamtvorhaben nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht auch einheitlich zu beurteilen sein.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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