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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2142/14

Datum:
25.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2142/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0425.11A2142.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2827/14
Schlagworte:
Altkleidersammelcontainer, Aufstellung, Beseitigung, Beweis, Beweislast, Entfernung, Erlaubnis, Erledigung, Gemeingebrauch, materiell, öffentlich, Ordnungsverfügung, Straße, straßenrechtlich, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Verkehrsfläche, Vollstreckung
Normen:
StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 22
Leitsätze:

1. Die Vollstreckung einer straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung durch Ersatzvornahme führt nicht zu deren Erledigung, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen.

2. Das Abstellen von Altkleidersammelcontainern, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, stellt grundsätzlich eine Sondernutzung dar (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, m. w. N.).

3. Die Behörde, die wegen der Annahme einer unerlaubten straßenrechtlichen Sondernutzung eine Beseitigungsverfügung erlässt, ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einschreiten darlegungs- und (materiell) beweispflichtig.

4. Zur Rechtswidrigkeit einer straßenrechtlichen Ordnungsverfügung betreffend die Entfernung von Altkleidersammelcontainern, die zwar ohne eine Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden sind, sich aber auf Privatflächen befanden und hinsichtlich derer das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass sie ausschließlich von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen waren.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. April 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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