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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2091/17

Datum:
02.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2091/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0702.11A2091.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 11400/16
Leitsätze:

Die Abstammung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann nicht allein von den Urgroßeltern abgeleitet werden.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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