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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1464/13

Datum:
05.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1464/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.11A1464.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 889/11
Leitsätze:

Zur Nachholung einer Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Ehemann der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 19. Januar 2006 (Zweitbescheid vom 16. April 2008) einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens  beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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