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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1450/16

Datum:
22.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 1450/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0122.11A1450.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6937/15
Schlagworte:
Ausüben, Gebühren, Gebührenschuldner, Sondernutzung, Sondernutzungsgebühren, Werbeanhänger, Werbefahrzeug, Werbung
Normen:
StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 19a
Leitsätze:

1. Zur Beurteilung im Einzelfall, ob ein ursprünglich als Autotransportanhänger konstruiertes Fahrzeug auf Grund einer fest montierten Werbekonstruktion als Werbefahrzeug zu bewerten ist.

2. Der Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs kann im Einzelfall auch dann die Sondernutzung ausüben und damit Gebührenschuldner von Sondernutzungsgebühren sein, wenn er dieses Fahrzeug an einen Dritten verliehen hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.848,00 Euro festgesetzt.

 
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