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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 129/15

Datum:
26.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 129/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0226.11A129.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7149/13
Leitsätze:

Eine unwesentliche Veränderung oder Verlegung i. S. d. Rechtsgedankens der „Elastizität der Widmung“ liegt bei einer Verschiebung einer Straße um mehr als eine Straßenbreite oder bei der Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse nicht vor.

Der Grundsatz der „Elastizität der Widmung“ besagt nicht, dass bei Verlegungen oder Verschwenkungen eines Straßenverlaufs eine Fläche außerhalb der alten und der neuen Wegefläche ebenfalls als gewidmet gilt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Teilbereich des Flurstücks Gemarkung I.    , Flur 44, Flurstück 1913, eine öffentliche Straße ist, der in der vom Klageantrag in Bezug genommenen Anlage schraffiert gekennzeichnet und von dem früheren Verlauf der Straße Q.          erfasst ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind insoweit nicht erstattungsfähig.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zur Hälfte sowie die Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, zu je einem Viertel. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je ein Viertel. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger jeweils die Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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