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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 850/18

Datum:
27.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 850/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0727.10B850.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1049/18
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. März 2018 erhobenen Klage 4 K 3263/18 wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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