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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 965/16

Datum:
04.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 965/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0704.10A965.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3849/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Juli 2014 verpflichtet, dem Beigeladenen die Beseitigung des nördlichsten der auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 74, Flurstück 161 stehenden Gebäude aufzugeben.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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