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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 387/16

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 387/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0302.10A387.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3410/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der der Beigeladenden erteilte baurechtliche Vorbescheid vom 29. April 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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