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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 279/16

Datum:
28.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 279/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0528.10A279.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 738/15
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Einbau eines Kaminofens in das Haus E.  27 in T.  eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 2.452,90 Euro zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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