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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2580/16

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2580/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0302.10A2580.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2233/15
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Nebenbestimmung der denkmalrechtlichen Erlaubnis der Beklagten vom 27. Juli 2015, wonach die zur Erneuerung anstehenden Dachgeschossfenster an der Ost- und Westseite des Gebäudes L.-straße  19 in C. P.  statt aus Kunststoff aus Holz herzustellen sind, wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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