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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Baugenehmigung zu Lasten der Kläger unbestimmt sei. Es stehe nicht fest, ob das Vorhaben wegen für die Kläger unzumutbarer Lärmimmissionen unzulässig sei. Die Beigeladende stellt insoweit weder den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts noch dessen Einschätzung in Frage, dass es zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes kommen könne, wenn das Rangieren auf der öffentlichen Straße wie ein Rangieren auf dem Betriebsgrundstück berücksichtigt werde.
5Der Einwand der Beigeladenen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der Nr. 7.4 TA Lärm, ist unzutreffend. Entgegen ihrer Annahme ist der durch Rangiervorgänge auf der öffentlichen Straße verursachte Lärm dem genehmigten Betrieb nach 7.4 Abs. 1 TA Lärm zuzurechnen.
6Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der TA Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung durch Maßnahmen organisatorischer Art vorsieht. Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, juris, Rn. 5.
8Richtig ist somit die Annahme, dass die TA Lärm grundsätzlich zwischen dem Verkehr auf dem Betriebsgelände selbst und auf angrenzenden öffentlichen Straßen unterscheidet. Es ist aber weder systemwidrig noch stellt es einen Verstoß gegen Nr. 7.4 TA Lärm dar – wie die Beigeladene meint –, wenn das Rangieren auf der öffentlichen Straße zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt so behandelt wird wie ein Rangieren auf dem Betriebsgrundstück.
9Auszugehen ist davon, dass die besondere Erwähnung der Ein- und Ausfahrt in Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm eine eigenständige Bedeutung hat und dazu führt, dass auch Fahrzeuggeräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks, die bei der Ein- und Ausfahrt verursacht werden, von dieser Bestimmung erfasst werden sollen. Ansonsten wäre die Regelung überflüssig. Unabhängig davon, ob auf einen funktionalen Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb oder auf eine Abgrenzung zu den in Absatz 2 behandelten Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt wird,
10vgl. Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2018, Bd. 4, § 6 BImSchVwV (TA Lärm) B 3.6., Nr. 7, Rn. 40;
11Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2017, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 41,
12sind Geräusche, die beim Rangieren auf und neben der öffentlichen Verkehrsfläche zum Zwecke der Ein- oder Ausfahrt entstehen, nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm zu berücksichtigen.
13Die von der Beigeladenen demgegenüber herangezogene Rechtsprechung zu sogenannten Kavalierstarts auf der öffentlichen Verkehrsfläche,
14vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2013 – 2 A 1626/10, juris, Rn. 91,
15ist nicht einschlägig, weil es sich beim Rangieren zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt gerade nicht um exzessive Lärmereignisse handelt, sondern um typische Begleiterscheinungen des streitigen Vorhabens in seiner konkreten Ausgestaltung.
16Soweit die Beigeladene demgegenüber behauptet, Geräusche von Rangierfahrten seien noch im Spektrum des (normalen) Verkehrslärms anzusiedeln, fehlt es hierfür an einer nachvollziehbaren Begründung.
17Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Verkehrsgeräusche beim Rangieren nichts mit den Geräuschen des fließenden Verkehrs zu tun haben und sich von ihnen auch deutlich unterscheiden, ohne dass es auf die Dauer des einmaligen Versuchs im Rahmen des erstinstanzlichen Ortstermins ankommt.
18Der Vortrag, Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm verweise auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie die zugrundeliegende Berechnungsmethodik der RLS 90, die überhaupt keine Berücksichtigung von rangierenden LKW ermögliche, sondern eine Vorbeifahrt der zu berücksichtigenden Fahrzeuge unterstelle, führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil Absatz 2 – wie dargelegt – nicht einschlägig ist. Im Übrigen spricht auch dieses Vorbringen eher für die Anwendung des Absatzes 1.
19Die Beigeladene legt schließlich auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier.
20Für die Begründung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob der Lärm eines rangierenden LKW auf der öffentlichen Straße dem Betrieb nach Nr. 7.4 TA Lärm zuzurechnen ist, genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, dass sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Dass dies hier der Fall wäre, zeigt die Beigeladene mit dem Zulassungsvorbringen – wie bereits ausgeführt – nicht auf.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
24Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).